370.300
EGZSSVLAPCA
CH-GR
Art. 6 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Ausstand
Zuständigkeit und Organisation
Art. 6 EGzSSV · Ausstand
1. Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2. Die oder der Vorsitzende der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts beurteilt als einzige kantonale Instanz bestrittene Ausstandseinreden.