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Art. 6 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Ausstand

Zuständigkeit und Organisation
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Art. 6 EGzSSV · Ausstand

1. Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

2. Die oder der Vorsitzende der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts beurteilt als einzige kantonale Instanz bestrittene Ausstandseinreden.

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