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Art. 5 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - 2. Bezeichnete Mitglieder

Zuständigkeit und Organisation
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Art. 5 EGzSSV · 2. Bezeichnete Mitglieder

1. Die von den Parteien als Schiedsrichter bezeichneten Personen haben die Voraussetzungen der richterlichen Unabhängigkeit zu erfüllen.

2. Hat eine Partei innert der angesetzten Frist ihre Vertretung in der schiedsgerichtlichen Abteilung nicht bezeichnet, wird diese nach Anhörung der betreffenden Partei von der oder dem Vorsitzenden der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts bestimmt.

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