370.300
EGZSSVLAPCA
CH-GR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Schiedsgerichtliche Abteilung des Obergerichts 1. Zusammensetzung
Zuständigkeit und Organisation
Art. 4 EGzSSV · Schiedsgerichtliche Abteilung des Obergerichts 1. Zusammensetzung
1. Das Obergericht bildet für die Streitigkeiten, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht, eine besondere Abteilung.
2. Die schiedsgerichtliche Abteilung des Obergerichts besteht aus
a) * einem Mitglied des Obergerichts (Vorsitz);
b) * zwei Mitgliedern, von denen der eine die Versicherer, der andere die Leistungserbringer vertritt und die von Fall zu Fall von den Parteien bezeichnet werden.
3. ...