370.300
EGZSSVLAPCA
CH-GR
Art. 3a Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - 2. Aufsicht
Zuständigkeit und Organisation
Art. 3a EGzSSV · 2. Aufsicht
1. Das Obergericht beaufsichtigt die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen.
2. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen unterbreitet dem Obergericht das Budget und die Jahresrechnung zur Genehmigung.
3. Im Übrigen verfügt das Obergericht gegenüber der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsinstrumente und Hilfsmittel wie gegenüber den anderen richterlichen Behörden und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen.
4. Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung.