370.300
EGZSSVLAPCA
CH-GR
Art. 3 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen 1. Zusammensetzung und Stellung
Zuständigkeit und Organisation
Art. 3 EGzSSV · Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen 1. Zusammensetzung und Stellung
1. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen besteht aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
2. Das Obergericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen für die Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3. Die Vermittlerin oder der Vermittler legt den Sitz der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen fest. Dieser muss im Kanton Graubünden liegen.
4. Der Sitz und die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen sind öffentlich bekannt zu geben.