370.300
EGZSSVLAPCA
CH-GR
Art. 15 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 15 EGzSSV · Übergangsbestimmungen
1. Bei den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Streitigkeiten finden die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
2. Die Befugnisse, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schiedsgerichts gehen mit dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes entschädigungslos auf das Obergericht über.
3. Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beim Schiedsgericht hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf das Obergericht übertragen.