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Art. 11a Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - 4. Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Verfahren
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Art. 11a EGzSSV · 4. Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege

1. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig.

2. Die Kosten, die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

3. Zuständig für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die schiedsgerichtliche Abteilung des Obergerichts. Die unentgeltliche Rechtspflege kann frühestens mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens beantragt werden.

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