Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.300 EGZSSVLAPCA CH-GR

Art. 11 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 EGzSSV · 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens

1. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen gibt der oder dem Vorsitzenden der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts durch Protokollauszug Kenntnis vom Scheitern des Schlichtungsverfahrens.

2. Der Protokollauszug hat die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren zu enthalten.

← Art. 10 EGzSSV Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Zuständigkeit Art. 11a EGzSSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →