370.300
EGZSSVLAPCA
CH-GR
Art. 11 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens
Verfahren
Art. 11 EGzSSV · 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens
1. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen gibt der oder dem Vorsitzenden der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts durch Protokollauszug Kenntnis vom Scheitern des Schlichtungsverfahrens.
2. Der Protokollauszug hat die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren zu enthalten.