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Art. 1 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Zuständigkeit

Zuständigkeit und Organisation
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Art. 1 EGzSSV · Zuständigkeit

1. Das Obergericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.

2. Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.

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