Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Zuständigkeit (EGZSSV)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1. Das Obergericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.
2. Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.
1. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen besteht aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
2. Das Obergericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen für die Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3. Die Vermittlerin oder der Vermittler legt den Sitz der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen fest. Dieser muss im Kanton Graubünden liegen.
4. Der Sitz und die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen sind öffentlich bekannt zu geben.
1. Das Obergericht beaufsichtigt die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen.
2. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen unterbreitet dem Obergericht das Budget und die Jahresrechnung zur Genehmigung.
3. Im Übrigen verfügt das Obergericht gegenüber der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsinstrumente und Hilfsmittel wie gegenüber den anderen richterlichen Behörden und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen.
4. Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung.
1. Das Obergericht bildet für die Streitigkeiten, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht, eine besondere Abteilung.
2. Die schiedsgerichtliche Abteilung des Obergerichts besteht aus
a) * einem Mitglied des Obergerichts (Vorsitz);
b) * zwei Mitgliedern, von denen der eine die Versicherer, der andere die Leistungserbringer vertritt und die von Fall zu Fall von den Parteien bezeichnet werden.
3. ...
1. Die von den Parteien als Schiedsrichter bezeichneten Personen haben die Voraussetzungen der richterlichen Unabhängigkeit zu erfüllen.
2. Hat eine Partei innert der angesetzten Frist ihre Vertretung in der schiedsgerichtlichen Abteilung nicht bezeichnet, wird diese nach Anhörung der betreffenden Partei von der oder dem Vorsitzenden der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts bestimmt.
1. Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2. Die oder der Vorsitzende der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts beurteilt als einzige kantonale Instanz bestrittene Ausstandseinreden.
1. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen werden für ihren berechtigten Aufwand zu dem für die unentgeltliche Vertretung und die amtliche Verteidigung geltenden Honoraransatz entlöhnt.
2. Die bezeichneten Mitglieder der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts werden für die richterliche Tätigkeit entlöhnt in Form
a) * eines Taggelds;
b) * einer Mitwirkungsvergütung, wenn sie an einem Zirkularentscheid beteiligt sind.
2bis Der Anspruch auf Entlöhnung entsteht mit der Zuteilung eines Geschäfts. Fällt ein Geschäft dahin oder kann ein Mitglied aus persönlichen Gründen nicht mitwirken, ist die Entlöhnung zu kürzen.
3. Das Obergericht legt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und die weiteren Einzelheiten in einer Verordnung fest.
1. Das Schlichtungsverfahren wird durch Einreichen eines schriftlichen Schlichtungsbegehrens bei der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen eingeleitet.
2. Das Schlichtungsbegehren muss die genaue Parteibezeichnung und das Rechtsbegehren enthalten.
3. Das Einreichen des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streitsache.
4. Der elektronische Verkehr richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
1. Eine Widerklage ist bei Verwirkungsfolge spätestens an der Schlichtungsverhandlung zu erheben.
1. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen gibt der oder dem Vorsitzenden der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts durch Protokollauszug Kenntnis vom Scheitern des Schlichtungsverfahrens.
2. Der Protokollauszug hat die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren zu enthalten.
1. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig.
2. Die Kosten, die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
3. Zuständig für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die schiedsgerichtliche Abteilung des Obergerichts. Die unentgeltliche Rechtspflege kann frühestens mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens beantragt werden.
1. Die oder der Vorsitzende der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts setzt der Partei, welche die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen zuerst angerufen hat, eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageschrift.
2. Hat eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet, so ist die Klage schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Scheiterns der Schlichtungsverhandlung beim Obergericht einzureichen.
1. Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind Artikel 56 bis Artikel 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar.
2. Ergänzend sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren vor dem Obergericht anwendbar.
1. Bei den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Streitigkeiten finden die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
2. Die Befugnisse, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schiedsgerichts gehen mit dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes entschädigungslos auf das Obergericht über.
3. Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beim Schiedsgericht hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf das Obergericht übertragen.
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.