370.140
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in Verfahren vor dem Justizgericht - Anwendbares Recht
Art. 1 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in Verfahren vor dem Justizgericht · Anwendbares Recht
1. Die Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht gilt für die Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung von Entscheiden sowie für den Ersatz der Barauslagen vor dem Justizgericht sinngemäss.