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Art. 1 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in Verfahren vor dem Justizgericht - Anwendbares Recht

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Art. 1 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in Verfahren vor dem Justizgericht · Anwendbares Recht

1. Die Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht gilt für die Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung von Entscheiden sowie für den Ersatz der Barauslagen vor dem Justizgericht sinngemäss.

Anwendbares Recht

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