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Anwendbares Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Die Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht gilt für die Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung von Entscheiden sowie für den Ersatz der Barauslagen vor dem Justizgericht sinngemäss.

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