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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 9 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Zustellung

Entscheide
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Art. 9 VERV · Zustellung

1. Die Behörde stellt den Entscheid auf dem von ihr verwendeten, anerkannten Übermittlungssystem zur Abholung bereit.

2. Die Behörde sendet den Parteien eine elektronische Abholungseinladung zu, wenn ein Entscheid zur Abholung bereitgestellt ist.

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