Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 8 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Ersatzformen

Eingabe - Ersatzformen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VERV · Ersatzformen

1. Eingaben, welche nicht von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftig sind und nicht an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gebunden sind, können ausserhalb eines Übermittlungssystems zugelassen werden, wenn

a) die Behörde Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt; oder

b) die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt ist und die Identität der Absenderin oder des Absenders in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist oder keine Rolle spielt; oder

c) die Behörde in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.

← Art. 7 VERV Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Gegenstand Art. 9 VERV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →