370.130
VERVOAGE
CH-GR
Art. 8 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Ersatzformen
Eingabe - Ersatzformen
Art. 8 VERV · Ersatzformen
1. Eingaben, welche nicht von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftig sind und nicht an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gebunden sind, können ausserhalb eines Übermittlungssystems zugelassen werden, wenn
a) die Behörde Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt; oder
b) die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt ist und die Identität der Absenderin oder des Absenders in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist oder keine Rolle spielt; oder
c) die Behörde in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.