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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 7 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Fristenwahrung

Eingabe - Eingaben über ein Übermittlungssystem
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Art. 7 VERV · Fristenwahrung

1. Bei fristgebundenen Eingaben stellt das Übermittlungssystem eine Quittung mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente (Eingangsquittung) aus. Die Eingangsquittung steht der Absenderin oder dem Absender und der Behörde zum Abruf zur Verfügung.

2. Für die Wahrung von Fristen ist der Zeitpunkt massgebend, den das Übermittlungssystem der Behörde der Absenderin oder dem Absender durch die Eingangsquittung bestätigt.

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