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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 6 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Identifizierungsmerkmale

Eingabe - Eingaben über ein Übermittlungssystem
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Art. 6 VERV · Identifizierungsmerkmale

1. Bei Eingaben über das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gilt als Identifizierungsmerkmal ein E-Konto, welches der für die jeweilige Behördenleistung vorgesehenen Vertrauensstufe entspricht.

2. Bei Eingaben über ein anderes Übermittlungssystem gelten als Identifizierungsmerkmale namentlich

a) eine gemäss bundesrechtlichen Vorgaben anerkannte elektronische Identifizierungseinheit oder eine elektronische Identität eines schweizerischen Identity Providers, die mindestens auf der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) beruht;

b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekannte Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge.

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