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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 5 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Einreichung

Eingabe - Eingaben über ein Übermittlungssystem
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Art. 5 VERV · Einreichung

1. Eingaben an eine Behörde haben über das von der Behörde bezeichnete Übermittlungssystem zu erfolgen und die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale zu enthalten.

2. Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in einem gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Die Behörde kann das zu verwendende Dateiformat oder die Eingabeform bestimmen.

3. Die Behörde gibt in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

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