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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Elektronisches Siegel und elektronische Signatur

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VERV · Elektronisches Siegel und elektronische Signatur

1. Als elektronisches Siegel gelten geregelte elektronische Siegel, die auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) beruhen.

2. Als anerkannte elektronische Signaturen gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruhen.

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