370.130
VERVOAGE
CH-GR
Art. 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Elektronisches Siegel und elektronische Signatur
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 VERV · Elektronisches Siegel und elektronische Signatur
1. Als elektronisches Siegel gelten geregelte elektronische Siegel, die auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) beruhen.
2. Als anerkannte elektronische Signaturen gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruhen.