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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Anerkennung von Übermittlungssystemen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VERV · Anerkennung von Übermittlungssystemen

1. Übermittlungssysteme können anerkannt werden, wenn sie

a) die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten;

b) soweit wirtschaftlich tragbar, barrierefrei ausgestaltet sind; und

c) eine ausreichende Systemverfügbarkeit gewährleisten sowie über einen technischen Schutz entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verfügen.

2. Sofern über das Übermittlungssystem Eingaben getätigt oder Entscheide eröffnet werden, die an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gebunden sind, muss es zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1

a) elektronische Siegel und elektronische Signaturen gemäss Artikel 4 einsetzen können;

b) beim Empfang von Eingaben und bei der Zustellung von Entscheiden Quittungen ausstellen können, die mit einem Zeitstempel eines synchronisierten Referenzzeitservers versehen sind;

c) alle Vorgänge und Änderungen an Daten aufzeichnen sowie einer Benutzerin oder einem Benutzer zuordnen (Protokollierung); und

d) eine hohe Systemverfügbarkeit aufweisen.

3. Die von der Regierung anerkannten Übermittlungssysteme und ihre Einsatzbereiche werden im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt.

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