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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Übermittlungssystem

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VERV · Übermittlungssystem

1. Als Übermittlungssystem gelten das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gemäss dem Gesetz über die digitale Verwaltung oder andere von der Regierung gemäss Artikel 3 anerkannte Übermittlungssysteme.

2. Aufgrund von Bundesrecht zur Verfügung gestellte Informatiklösungen gelten als Übermittlungssystem, sofern sie über ein vom Bund bereitgestelltes Login-Verfahren verfügen oder ein Login-Verfahren besitzen, das mit diesem gleichwertig ist.

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