370.130
VERVOAGE
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Übermittlungssystem
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VERV · Übermittlungssystem
1. Als Übermittlungssystem gelten das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gemäss dem Gesetz über die digitale Verwaltung oder andere von der Regierung gemäss Artikel 3 anerkannte Übermittlungssysteme.
2. Aufgrund von Bundesrecht zur Verfügung gestellte Informatiklösungen gelten als Übermittlungssystem, sofern sie über ein vom Bund bereitgestelltes Login-Verfahren verfügen oder ein Login-Verfahren besitzen, das mit diesem gleichwertig ist.