370.130
VERVOAGE
CH-GR
Art. 14 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Akteneinsicht über das Übermittlungssystem
Elektronische Akteneinsicht
Art. 14 VERV · Akteneinsicht über das Übermittlungssystem
1. Sofern die Behörde im betreffenden Verfahren die Eingabe über ein Übermittlungssystem zulässt, kann sie den am Verfahren Beteiligten die Akteneinsicht über dieses Übermittlungssystem gewähren, wenn die Beteiligten im Übermittlungssystem registriert sind und einer Verwendung für die Akteneinsicht zugestimmt haben.
2. Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nicht für den weiteren Verfahrenslauf, ausser die oder der Verfahrensbeteiligte erklärt dies ausdrücklich.