Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 13 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Zeitpunkt der Mitteilung

Entscheide
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 VERV · Zeitpunkt der Mitteilung

1. Mit dem erstmaligen Abruf des Entscheids oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist stellt das Übermittlungssystem eine Quittung (Abrufquittung) aus.

2. Für jede Adressatin oder jeden Adressaten wird eine separate Abrufquittung ausgestellt. Die Quittungen stehen der Behörde sowie der Adressatin oder dem Adressaten zum Abruf zur Verfügung.

3. Als Mitteilung gilt während der siebentägigen Abholfrist der durch die Abrufquittung bestätigte, erstmalige Abruf des Entscheids.

4. Werden Entscheide innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgerufen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Mitteilung.

← Art. 12 VERV Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Gegenstand Art. 14 VERV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →