370.130
VERVOAGE
CH-GR
Art. 12 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Zustimmung
Entscheide
Art. 12 VERV · Zustimmung
1. Die Zustimmung zur elektronischen Mitteilung von Entscheiden kann erfolgen
a) für ein konkretes Verfahren;
b) für alle Verfahren auf dem jeweiligen Übermittlungssystem.
2. Eine rechtsgültige, elektronische Eingabe gilt als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Entscheiden im konkreten Verfahren.
3. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Entscheide, die auf dem Übermittlungssystem bereits zum Abruf bereitgestellt wurden, hat der Widerruf keine Wirkung.
4. Zustimmung und Widerruf können über das Übermittlungssystem oder in einer anderen Weise, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen werden. Sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.