370.130
VERVOAGE
CH-GR
Art. 11 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - 2. Unterzeichnung
Entscheide
Art. 11 VERV · 2. Unterzeichnung
1. Entscheide von Behörden müssen mit einer elektronischen Signatur gemäss Artikel 4 unterzeichnet sein.
2. Die Unterzeichnung des Entscheids kann mit Faksimile-Stempel erfolgen
a) in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;
b) wenn dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprochen und nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird.
3. Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg erlassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.