370.130
VERVOAGE
CH-GR
Art. 1 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VERV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen einer Partei und einer Behörde im Rahmen von erstinstanzlichen Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden, sowie Regional- und Gemeindebehörden, auf welche das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung findet.