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370.130 VERVOAGE CH-GR

Art. 1 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VERV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen einer Partei und einer Behörde im Rahmen von erstinstanzlichen Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden, sowie Regional- und Gemeindebehörden, auf welche das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung findet.

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