Art. 9 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Ausnahmen von der Kostenpflicht
Art. 9 VKV · Ausnahmen von der Kostenpflicht
1. Kostenlos sind erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich
a) Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen oder Einnahmeverzichte;
b) Festlegung von Steuern und Ersatzabgaben;
c) Genehmigung von Erlassen;
d) Genehmigung von regionalen Richtplänen, der kommunalen Grundordnung sowie der Verlängerung von Planungszonen;
e) personalrechtlicher Angelegenheiten;
f) Erläuterung und Berichtigung;
g) * Überprüfungen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche von Amtes wegen erfolgen müssen.
2. Wird ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet, können Verfahrenskosten erhoben werden.
3. Kantonalen Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Liegen besondere Umstände vor, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.