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370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 8 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - 2. Bemessung

Verfahrenskosten
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Art. 8 VKV · 2. Bemessung

1. Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.

2. Eine Zeugenentschädigung wird nur auf Antrag bezahlt. Die Bemessung richtet sich nach den für das Zivilverfahren geltenden Ansätzen. Mitarbeitende von Verwaltungsbehörden erhalten keine Zeugenentschädigung.

3. Sind die Barauslagen ausserordentlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.

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