Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Barauslagen 1. Umfang

Verfahrenskosten
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Art. 7 VKV · Barauslagen 1. Umfang

1. Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sachverständige.

2. Keine Barauslagen stellen Spesenentschädigungen an Behördenmitglieder und Mitarbeitende dar.

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