370.120
VKVOSPA
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Barauslagen 1. Umfang
Verfahrenskosten
Art. 7 VKV · Barauslagen 1. Umfang
1. Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sachverständige.
2. Keine Barauslagen stellen Spesenentschädigungen an Behördenmitglieder und Mitarbeitende dar.