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Art. 6 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen

Verfahrenskosten
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Art. 6 VKV · Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen

1. Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen werden für Vorladungen sowie für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen insbesondere die Kosten für Kanzleimaterial, Porto, Telekommunikation und amtliche Publikationen mit ein.

2. Die Gebühren für die Ausfertigung betragen

a) 16 Franken je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden;

b) 1 Franken je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.

3. Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und Endentscheiden betragen zehn Franken.

4. Liegen besondere Umstände vor, können die Gebühren angemessen reduziert werden.

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