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370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 5 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - 3. Besondere Fälle

Verfahrenskosten
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Art. 5 VKV · 3. Besondere Fälle

1. Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden.

2. Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen oder die besonders schwierig sind, kann der Gebührenrahmen auf höchstens das Doppelte erweitert werden.

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