Art. 4 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - 2. Bemessung
Art. 4 VKV · 2. Bemessung
1. Die Bemessung der Staatsgebühr richtet sich nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Gebührengrundsätzen.
2. In erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Staatsgebühr
a) für Verfahren vor Ämtern und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 50.- bis 2500.-
b) für Verfahren vor Departementen und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 100.- bis 5000.-
c) für Verfahren vor der Regierung und vom Grossen Rat beaufsichtigten Behörden: Fr. 100.- bis 7500.-
3. Bei Verwaltungsbeschwerden und Aufsichtsbeschwerden beträgt die Staatsgebühr
a) für Verfahren vor Departementen: Fr. 200.- bis 7500.-
b) für Verfahren vor der Regierung: Fr. 300.- bis 10 000.-
4. Bei Planungsbeschwerden gemäss kantonalem Raumplanungsrecht beträgt die Staatsgebühr 300 bis 10 000 Franken.