Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Staatsgebühr 1. Umfang

Verfahrenskosten
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Art. 3 VKV · Staatsgebühr 1. Umfang

1. Die Staatsgebühr wird in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben.

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