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370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 2 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Subsidiäre Anwendung

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Art. 2 VKV · Subsidiäre Anwendung

1. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Verfahrenskosten finden nur Anwendung, soweit nicht spezialgesetzlich abweichende Kostenregelungen vorgesehen sind.

2. Die Entschädigung für Amtshandlungen und Dienstleistungen ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen und nach dem Finanzhaushaltsrecht.

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