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370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 17 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 17 VKV · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980;

b) Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 18. Oktober 1982.

2. Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

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