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370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 13 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Bemessung

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Art. 13 VKV · Bemessung

1. Die Entschädigung für die Rechtsvertretung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens festgelegt.

2. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt nach dem für eine sachgerechte Beschwerdeführung notwendigen Zeitaufwand. Die Art der Bemühungen sowie die Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind angemessen zu berücksichtigen. Zuschläge werden nicht gewährt.

3. Barauslagen sind vollumfänglich zu vergüten. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

4. Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. In der Regel beträgt die Entschädigung höchstens

a) für einfache Verfahren: Fr. 2000.-

b) für mittlere Verfahren: Fr. 4000.-

c) für komplexere Verfahren: Fr. 6000.-

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