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370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Bemessung

Kanzleigebühren
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Art. 12 VKV · Bemessung

1. Für einfache Amtshandlungen und Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern, kann eine Kanzleigebühr von höchstens 150 Franken erhoben werden.

2. Die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist bei der Behörde in der Regel kostenlos.

3. Für die Herstellung von Fotokopien wird ein Franken pro Kopie in Rechnung gestellt. Existieren die Verfahrensakten nur in elektronischer Form, ist das Ausdrucken der Dokumente kostenlos.

4. Liegen besondere Umstände vor, können die Kanzleigebühren reduziert oder ganz erlassen werden.

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