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370.120 VKVOSPA CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Zuständigkeiten und Verfahren

Verfahrenskosten
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Art. 11 VKV · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Für jedes Verfahren ist eine Rechnung zu führen, in die alle für die Bemessung der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie der Barauslagen massgebenden Aufwendungen und Auslagen einzutragen sind.

2. Die Verfahrenskosten werden in der Regel im Entscheid in der Hauptsache festgelegt.

3. Die Zuständigkeiten und Verfahren für das Inkasso richten sich nach dem Finanzhaushaltsrecht.

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