370.120
VKVOSPA
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) - Reduzierte Kostenpflicht
Verfahrenskosten
Art. 10 VKV · Reduzierte Kostenpflicht
1. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Verfahrenskosten angemessen reduziert oder ganz erlassen.