370.110
VGÖOTDP
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Entschädigung für Zeugnis und schriftliche Auskunft
Art. 5 VGÖ · Entschädigung für Zeugnis und schriftliche Auskunft
1. Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2. Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
3. Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen.
4. Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.