370.110
VGÖOTDP
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Anpassung der Kosten
Art. 4 VGÖ · Anpassung der Kosten
1. Sind Ausfertigungen oder Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.