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Art. 4 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Anpassung der Kosten

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Art. 4 VGÖ · Anpassung der Kosten

1. Sind Ausfertigungen oder Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.

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