370.110
VGÖOTDP
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Barauslagen
Art. 3 VGÖ · Barauslagen
1. Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzungshonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.