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Art. 2 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Gebühren

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Art. 2 VGÖ · Gebühren

1. Die Gebühren für Ausfertigungen von Entscheiden an die Verfahrensbeteiligten betragen

a) 18 Franken je Originalseite für Ausfertigungen;

b) 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger maximal zwei Exemplare ausgefertigt werden.

2. Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4-Seite erhoben.

3. Die Gebühren für Mitteilungen an die Verfahrensbeteiligten betragen 18 Franken bei postalischer Zustellung.

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