370.110
VGÖOTDP
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Gebühren
Art. 2 VGÖ · Gebühren
1. Die Gebühren für Ausfertigungen von Entscheiden an die Verfahrensbeteiligten betragen
a) 18 Franken je Originalseite für Ausfertigungen;
b) 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger maximal zwei Exemplare ausgefertigt werden.
2. Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4-Seite erhoben.
3. Die Gebühren für Mitteilungen an die Verfahrensbeteiligten betragen 18 Franken bei postalischer Zustellung.