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370.110 VGÖOTDP CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Geltungsbereich

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Art. 1 VGÖ · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Entscheiden sowie den Ersatz der Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht.

2. Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren.

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