370.110
VGÖOTDP
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht (VGÖ) - Geltungsbereich
Art. 1 VGÖ · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Entscheiden sowie den Ersatz der Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht.
2. Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren.