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Art. 8b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Nachreichung in physischer Form

Allgemeine Grundsätze des Verfahrens - Verfahrensleitung, Ausstand, Fristen und elektronischer Rechtsverkehr - Fristen
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Art. 8b VRG · Nachreichung in physischer Form

1. Die Behörde kann eine Nachreichung in physischer Form verlangen, wenn die Bearbeitung einer Eingabe technisch nicht möglich ist oder Dokumente zur Überprüfung der Echtheit benötigt werden.

2. Die Behörde setzt der Partei eine angemessene Frist zur Nachreichung, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

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