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Art. 8a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Bei elektronischer Einreichung

Allgemeine Grundsätze des Verfahrens - Verfahrensleitung, Ausstand, Fristen und elektronischer Rechtsverkehr - Fristen
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Art. 8a VRG · Bei elektronischer Einreichung

1. Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Übermittlungssystem der Behörde die Eingabe quittiert.

2. Ist das Übermittlungssystem nicht erreichbar, verlängert sich eine laufende Frist auf den Folgetag, nachdem es wieder erreichbar ist. Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

3. Die Nichterreichbarkeit des Übermittlungssystems ist von der betroffenen Partei glaubhaft zu machen.

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