370.100
VRGLGA
CH-GR
Art. 86 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Referendum und In-Kraft-Treten
Schlussbestimmungen
Art. 86 VRG · Referendum und In-Kraft-Treten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.
3. Artikel 75 Absatz 4 tritt nur in Kraft, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 angenommen worden ist. Wird sie abgelehnt, erhält die Bestimmung folgenden Wortlaut: Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt die Regierung die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung.