Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.100 VRGLGA CH-GR

Art. 86 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Referendum und In-Kraft-Treten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 86 VRG · Referendum und In-Kraft-Treten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.

3. Artikel 75 Absatz 4 tritt nur in Kraft, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 angenommen worden ist. Wird sie abgelehnt, erhält die Bestimmung folgenden Wortlaut: Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt die Regierung die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung.

← Art. 85 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Kantonale Behörden

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →