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Art. 83 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 83 VRG · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang geregelt.

2. Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung nicht entsprechen, diesem Gesetz betreffend Terminologie, Rechtsmittelfrist oder Rechtsweggarantie widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an dieses Gesetz anpassen.

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