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Art. 82 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 82 VRG · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967;

b) Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982.

2. Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

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