Art. 81 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zwangsmittel und Zwangsandrohung
Art. 81 VRG · Zwangsmittel und Zwangsandrohung
1. Entscheide werden vollstreckt durch
a) Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten;
b) Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten, wobei die Kosten durch besonderen Entscheid festzusetzen sind;
c) unmittelbaren Zwang gegen die verpflichtete Person oder an ihren Sachen.
2. Die Strafverfolgung einer verpflichteten Person bleibt vorbehalten, soweit sie im Gesetz vorgesehen ist oder von der Behörde gemäss Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches angedroht worden ist.
3. Bevor die Behörde die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, ist der verpflichteten Person eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen im Falle der Verweigerung. Auf diese Fristansetzung darf nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist.
4. Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.