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370.100 VRGLGA CH-GR

Art. 80 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zuständigkeit

Vollstreckung
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Art. 80 VRG · Zuständigkeit

1. Die Verwaltungsbehörden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Sie können die Vollstreckung einer ihnen unterstellten Behörde übertragen.

2. Der Vollzug eines Beschwerdeentscheids obliegt derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat. Kommt diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht richtig nach, kann die Hilfe der Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen werden.

3. Die Vollstreckung der vom Obergericht und vom Justizgericht verfügten oder angeordneten Massnahmen obliegt dem für die Justiz zuständigen Departement.

4. Abweichende Vorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2007 20 · gr (Art. 80 Abs. 1 VRG)
Municipality v. Bar Owner Regarding Use Enforcement
Cited to affirm the municipality's authority to enforce its decisions itself, which justified entrusting the police with enforcement.